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Widerruf durch Annahmeverweigerung PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: dz   
Montag, 20. April 2009 um 06:52 Uhr

Das AG Bautzen, (Urteil v. 10.05.2007, 22 C 0083/07) entschied zugunsten einer Kundin dass diese durch eine Annahmeverweigerung wirksamen und fristgemäßen von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat.

„Nach § 355 Abs. 1 S. 2 BGB kann der Widerruf durch Rücksendung der Ware innerhalb von zwei Wochen erklärt werden; hierbei genügt gemäß § 355 Abs. 1 S. 2 2. Hs. BGB zur Fristwahrung die rechtszeitige Absendung der Sache. So liegen die Dinge hier.
Durch die Annahmeverweigerung hat die Beklagte deutlich gemacht, dass sie am Vertrag nicht weiter festhalten will. Ausweislich des von der Klägerseite vorgelegten Retourenscheins ist neben dem Annahmevermerk das Namenkürzel der rücksendenden Postbediensten mit dem Datum 21.03.2006 vermerkt; der 21.03.2006 indessen liegt noch innerhalb der 2-Wochenfrist (§§ 188 Abs. 2 BGB).“
Zuletzt aktualisiert am Dienstag, 12. Mai 2009 um 19:10 Uhr
 
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